1. Schweigerecht gegenüber Polizei!

Sie haben das Recht, zu schweigen. Sie müssen keine Angaben gegenüber der Polizei machen. Aus dem Schweigen dürfen keine negativen Schlüsse zu ihrem Nachteil gezogen werden!!!

Es gibt Strafverteidiger, die behaupten etwas salopp:

„Wer früher redet, sitzt länger!“

Diese pauschale Aussage ist sicherlich etwas überzogen, die Kernaussage stimmt aber dennoch. Die Vernehmungssituation – ob spontan vor Ort oder auch im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei und Staatsanwaltschaft – ist von einer unfairen Gewichtsverteilung geprägt: Der Vernehmungsbeamte kennt nicht nur die aktenkundigen Beweise und hat dem Beschuldigten gegenüber damit einen gewaltigen Wissensvorsprung. Er ist auch – im Gegensatz zum Beschuldigten – für Vernehmungssituationen geschult worden. Schnell kann ein Beschuldigter zu Aussagen verleitet werden, die so nicht stimmen oder anders formuliert ganz anders klingen. Plötzlich stehen in der Ermittlungsakte Angaben, die nicht oder zumindest so nicht stimmen. Das Strafverfahren nimmt von Beginn an einen schlechten Verlauf.

Kein Beschuldigter – gewollt oder ungewollt – muss sich in Deutschland durch eine Aussage selber zum Beweismittel gegen sich machen. Aufgrund dieses Grundsatzes ist im Gesetz ausdrücklich geregelt, dass jeder Beschuldigte schweigen darf und dass aus diesem Schweigen auch keine negativen Schlüsse gezogen werden dürfen. Keiner braucht deshalb zu befürchten, dass Richter oder Staatsanwälte über einen schweigenden Beschuldigten (oder Angeklagten) denken, dass das Schweigen ein Hinweis darauf ist, dass derjenige, der schweigt, etwas zu verbergen hat. Es soll zwar gelegentlich Polizeibeamte geben, die gegenüber einem unverteidigten Beschuldigten genau dieses behaupten, die Gesetzeslage ist aber genau anders herum. Bedenken Sie: Angaben zur Sache können (und sollten) frühestens nach einer Akteneinsicht in die Ermittlungsakte durch die Verteidigung gemacht werden.

2. Sofortiger Kontakt zum Strafverteidiger!
Kontaktieren Sie umgehend einen Strafverteidiger oder eine Strafverteidigerin, um sich beraten zu lassen. Sie haben das Recht, in jeder Phase des gegen Sie laufenden Verfahrens, einen Strafverteidiger hinzuziehen. Polizeibeamte dürfen Ihnen dieses Recht nicht verweigern!

Je eher Sie durch einen Strafverteidiger engagiert vertreten werden, desto größer sind die Aussichten, das Strafverfahren für Sie günstig zu gestalten. Denn die Verteidigung kann direkt für Sie positiven Einfluss auf den Verlauf des Verfahrens nehmen.