Das Strafverfahren ist im Wesentlichen in drei Verfahrensstufen zu unterteilen. In jeder dieser Stufen kann durch eine engagierte Verteidigung ein abschließendes und gutes Ergebnis für den Beschuldigten (später Angeklagten) erreicht werden. Generell lässt sich sagen:

Je früher ein Strafverteidiger oder eine Strafverteidigerin hinzugezogen wird, desto größer sind die Aussichten, dass das Strafverfahren für die betroffene Person erfolgreich gestaltet wird.

Das Strafverfahren wird üblicherweise in folgende Stufen unterteilt:

  • Ermittlungsverfahren
  • Zwischenverfahren
  • Gerichtsverhandlung (Hauptverfahren)

Die erfolgreiche Strafverteidigung beginnt nicht erst im Gerichtssaal während der Hauptverhandlung. Gerade im Bereich des Fanstrafrechts kann eine engagierte Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren – also wenn Staatsanwaltschaft und Polizei noch prüfen, ob Anklage erhoben wird – entscheidende Erfolge erzielen. Der Strafverteidiger erhält bereits im Ermittlungsverfahren in der Regel vollumfassende Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft und kann für sich und den Mandanten Kopien hiervon erstellen. Im Rahmen der Akteneinsicht müssen der Verteidigung beispielsweise auch Videoaufzeichnungen von Überwachungskameras oder von Polizisten zur Verfügung gestellt werden. Anhand der Informationen aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft kann dann von der Verteidigung eine Bewertung der vorhandenen Beweise vorgenommen und vor allem eine Verteidigungsstrategie erstellt werden. Schon im Ermittlungsverfahren können Stellungnahmen, Ermittlungsanregungen oder auch Beweisanträge gestellt werden. Die Verteidigung kann bereits in dieser frühen Phase zugunsten des Beschuldigten erheblichen Einfluss auf das Strafverfahren nehmen. In vielen Fällen gelingt es, bereits im Ermittlungsverfahren einen Verfahrensabschluss zugunsten des Beschuldigten herbeizuführen. Im Idealfall wird das Verfahren „mangels Tatverdachts“ bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt. Das Strafverfahren ist damit ohne Anklage, ohne Gerichtsverhandlung und ohne negative Eintragung in staatliche Register beendet. Kommt eine Einstellung mangels Tatverdachts nicht in Betracht, bedeutet dies nicht automatisch, dass ein Strafverfahren vor dem Gericht durchgeführt wird. Die Verteidigung sollte versuchen, die Strafverfolgungsbehörden zu überzeugen, dass selbst für den Fall, dass der im Raum stehende Strafvorwurf gerichtlich bewiesen werden könnte, lediglich eine geringe Schuld vorliegen würde. Denn dann kann bei Zustimmung aller Beteiligten eine Einstellung des Verfahrens ohne Anklageerhebung (mit und auch ohne Auflage) erfolgen.

Kommt die Staatsanwaltschaft mit Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis, dass ein Gericht den Beschuldigten wegen des erhobenen Strafvorwurfs verurteilen würde, muss sie Anklage beim zuständigen Strafgericht erheben.

Im hieran anschließenden Zwischenverfahren prüft das betreffende Gericht, ob die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren vor Gericht eröffnet wird. Gleichzeitig hat der Beschuldigte das Recht, seinerseits die Anklage zu prüfen und kann gegenüber dem Gericht Stellung nehmen und auch schon Anträge stellen. Nach meinen Erfahrungen wird eine Vielzahl von Anklagen im Bereich des Fanstrafrechts nach oberflächlicher Bearbeitung – und teilweise auch vorverurteilend – erhoben. Dieses an sich skandalöse Verhalten der Staatsanwaltschaft stellt eine große Chance für eine erfolgreiche Verteidigung dar. Denn teilweise gelingt es schon im Zwischenverfahren, die Staatsanwaltschaft zur Korrektur oder gar Rücknahme der Anklage zu zwingen.

Lässt das Strafgericht die Anklage zu und eröffnet das Hauptverfahren, findet eine entsprechende Verhandlung vor dem Gericht statt. Im Rahmen der Hauptverhandlung wird durch die Beweisaufnahme geprüft, ob der von der Staatsanwaltschaft mit der Anklage erhobene Vorwurf bewiesen werden kann. Auf den Verlauf des Verfahrens vor Gericht kann die Verteidigung durch die Nutzung des Fragerechts, Stellung eigener Beweisanträge und Stellungnahmen Einfluss zugunsten des Angeklagten nehmen.